Medieninhaber1. Linzer Zigarrenclub
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§ 1 Name, Sitz, Tätigkeitsbereich |
Der Verein führt den Namen „1. Linzer Zigarrenclub“ Er hat den Sitz in Linz und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt. |
§ 2 Zweck |
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt |
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks |
Der Vereinszweck soll durch die in Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und |
§ 4 Arten der Mitgliedschaft |
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen Außerordentliche Mitglieder sind solche, welche die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden. |
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft |
A: Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen die von Gesetz zum Genuß von Rauchwaren ermächtigt sind, sowie juristische Personen werden. B: Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen verweigert werden. C: Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung. D: Vor Konstituierung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch den Proponenten. Die Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereins wirksam. |
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft |
A: Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss. B: Der Austritt kann jederzeit erfolgen. C: Der Vorstand kann Mitglieder wegen unehrenhaften und kriminellen Verhaltens bzw. Verletzung der Mitgliedspflichten ausschließen. D: Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. C Genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden. |
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder |
A: Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins Teilzunehmen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu. B: Die Mitglieder haben die Vereinsstatuten und die Beschlüssen der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentl. und außerordentl. Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. |
§ 8 Vereinsorgane |
Organe des Vereins sind die Generalversammlung §9 und 10, der Vorstand §11, § 12, § 13, die Rechnungsprüfer §14 und das Schiedsgericht § 15. |
§ 9 Die Generalversammlung |
A: Die Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt. B: Eine außerordentliche Generalversammlung findest auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten (§ 7 Abs. A und § 9 Abs. F) Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt. C: Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlung sind alle Mitglieder mindesten zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. D: Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. E: Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden. F: Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. G: Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist. H: Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Vereins aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen. I: Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz. |
§ 10 Aufgabenkreis der Generalversammlung |
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: A: Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses. B: Beschlussfassung über den Voranschlag. C: Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer; Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern und Rechnungsprüfern mit dem Verein; D: Entlastung des Vorstandes E: Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und des Jahresmitgliedsbeitrages für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder; F: Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft; G: Beschlussfassung über Statutenabänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins H: Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen |
§ 11 Der Vorstand |
A: Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus dem Präsidenten und seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und seinem Stellvertreter, dem Kassier uns seinem Stellvertreter und bis zu 3 Beiräten. B: Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seiner Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalsversammlung einzuberufen hat. C: Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. D: Der Vorstand wird vom Präsidenten, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen. E: Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. F: Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. G: Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied. H: Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Erhebung und Rücktritt I: Die Generalsversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft. J: Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalsversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam. |
§ 12 Aufgabenkreis des Vorstandes |
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fall insbesondere folgende Angelegenheiten: A: Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses. B: Vorbereitung der Generalversammlung. C: Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalsversammlung. D: Verwahrung des Vereinsvermögens. E: Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern. F: Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins. |
§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder |
A: Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. B: Dem Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalsversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. C: Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen § 11 Abs. 3, 8, 9, und 10 sowie § 13 Abs. 1 letzter Satz sinngemäß, sowie bei Kooptierung eines Nachfolgers § 11 Abs. B |
§ 15. Das Schiedsgericht |
A: Zu Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. B: Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, daß ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Auf Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zu Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. C: Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach besten Wissen und Gewissen. Seine Entscheidung sind vereinsintern endgültig. |
§ 16 Auflösung des Vereins |
A: Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalsversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. B: Die Generalsversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidität zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluß darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie der Verein verfolgt. C: Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Sicherheitsdirektion schriftlich anzuzeigen. Er ist auch verpflichtet, die freiwillige Auflösung innerhalb derselben Frist in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren. |